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Statuten

Statuten des Ski Club Brienz

1. Allgemeines

Name 1.1
Unter dem Namen Ski-Club Brienz (nachstehend Club genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

Verband 1.2
Der Club gehört dem Schweizerischen Ski-Verband SSV und dem Regionalverband Berner Oberländer Skiverband BOSV an.

Sitz 1.3.
Sitz ist Brienz

Zweck 1.4.1.
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.
1.4.2.1. Der Club bezweckt die Förderung und Pflege des Skisports, der Kameradschaft und der Geselligkeit.
1.4.2.2. Der Zweck soll erreicht werden durch:
a. Organisation von Skitouren, Wanderungen und Kursen im Sommer und im Winter
b. Organisation von Wettkämpfen
c. Organisation und Durchführung eines Jugendskirennens für alle Schüler der Gemeinde Brienz
d. Organisation und Trainings für Rennfahrer und Gewähren von Erleichterungen für die Teilnahme an Skirennen
e. Förderung des Jugendskisports durch die Jugendorganisation JO
f. Unterstützung des Rennfahrernachwuchses
g. Förderung und Unterstützung der Mitglieder, die sich in der Erteilung von Skiunterricht ausbilden lassen wollen (Kursleiter, SI, Skilehrer, Jugend+Sport, etc.)
h. Organisation von geselligen Anlässen
i. Unterhalt und Vermietung der clubeigenen Skihütte im Schybärg, Axalp

Dauer 1.5.
Der Club besteht auf unbestimmte Zeit.

Auflösung 1.6.
Eine Auflösung des Clubs kann nicht erfolgen, solange sich zehn Mitglieder für dessen Weiterführung bereit erklären.


2. Mitgliedschaft und Gönner

Arten 2.1.
Der Club besteht aus:
a. Aktivmitgliedern
b. Passivmitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
d. Freimitgliedern
e. Mitgliedern der JO
f. Gönnern

Aktivmitglieder 2.2.1.
Als Aktivmitglieder können Damen und Herren, die das 16. Alterjahr zurückgelegt haben, aufgenommen werden. Die Aktivmitglieder setzen sich zusammen aus:
- Junioren 16. – 20. Altersjahr
- Senioren 21. – 40. Altersjahr
- Veteranen ab dem 41. Altersjahr

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Jedes Clubmitglied wird durch seine Aufnahme gleichzeitig Mitglied des Schweizerischen Ski-Verbandes (SSV) sowie des Berner Oberländischen Skiverbandes (BOSV) und wird diesen dadurch beitragspflichtig.
Aktivmitglieder, die als solche mehreren Ski-Clubs angehören, bezahlen den SSV-Beitrag nur einmal durch den von ihnen bezeichneten Stammclub. Haben sie einen anderen Club als Stammclub bezeichnet, so werden sie vom Ski-Club Brienz beim SSV als C-Mitglieder registriert.

Der SSV unterscheidet:
- Mitglieder Kategorie A mit dem Verbandsorgan „SKI“
- Mitglieder Kategorie B ohne das Verbandsorgan „Ski“
- Mitglieder Kategorie C ohne Beitrag an den SSV

Passivmitglieder 2.2.2.
Als Passivmitglieder können Damen und Herren, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben, aufgenommen werden. Sie sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen berechtigt.
Vom SSV lizenzierte Wettkämpfer und Unmündige können nicht Passivmitglieder werden.
Die Passivmitglieder setzen sich zusammen aus:
· Senioren 21. – 40. Altersjahr
· Veteranen ab dem 41. Altersjahr
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Hauptversammlung.

Ehrenmitglieder 2.2.3.
Aktiv- und Passivmitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie geniessen weiterhin die gleichen Rechte wie die Aktiv- und Passivmitglieder, bezahlen aber nur den ordentlichen SSV-Beitrag.

Freimitglieder 2.2.4.
Aktiv- und Passivmitglieder, die dem Club 40 Jahre angehört haben oder durch besondere Leistungen und Umstände hervortreten, können von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Freimitgliedern ernannt werden. Sie geniessen weiterhin die gleichen Rechte wie die Aktiv- und Passivmitglieder, bezahlen aber nur den ordentlichen SSV-Beitrag.

JO 2.2.5.
Knaben und Mädchen bis zum Schulaustritt können Mitglied der JO werden. Sie haben kein Stimmrecht und bezahlen dem SSV keinen Beitrag.
Die Aufnahme erfolgt durch den JO-Chef. Bei grossem Andrang kann der Vorstand die JO-Mitgliederzahl beschränken. Es gelten dabei folgende Prioritäten:
1. Kinder von Clubmitgliedern
2. Kinder der Gemeinde Brienz
3. auswärtige Kinder von Nichtmitgliedern

Gönner 2.2.6.
Gönner sind Personen oder Firmen, welche nicht Mitglied des Clubs sind, diesen jedoch mit freiwilligen Beiträgen unterstützen.

Übertritt 2.3.
Der Übertritt von der JO zu den Aktivmitgliedern erfolgt stillschweigend.

Ende der Mitgliedschaft 2.4.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

Austritt 2.4.1.
Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich bis zur ordentlichen Hauptversammlung eingereicht werden, ansonsten die Mitgliedschaft für das laufende Jahr bestehen bleibt.

Ausschluss 2.4.2.
Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber trotz Mahnung nicht nachkommt, oder das durch sein Verhalten den Interessen des Clubs ernsthaften Schaden zufügt, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung aus dem Club ausgeschlossen werden.


3. Organe

Organe des Clubs 3.1.
Die Organe des Clubs sind:
a. Die Hauptversammlung
b. Der Vorstand
c. Die Rechnungsrevisoren

Hauptversammlung 3.2.1.
Die Hauptversammlung (nachstehend HV genannt) ist das oberste Organ des Clubs. Sie findet jährlich mindestens einmal als ordentliche HV im Mai statt. Bei Bedarf kann der Vorstand eine ausserordentliche HV einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder wird er dazu verpflichtet.
3.2.2. Die Einladung hat mindestens 10 Tage im voraus schriftlich unter Angabe der Traktandenliste zu erfolgen.
3.2.3. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Aktiv-. Passiv-, Ehren- und Freimitglieder. Die HV ist in jedem Fall beschlussfähig.

Abstimmungen 3.2.4.
Für Beschlüsse gilt das einfache Mehr unter Vorbehalt anderer Bestimmungen dieser Statuten. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Wahlen 3.2.5.
Bei Wahlen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
3.2.6. Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, können auf Verlangen (einfaches Mehr) aber auch geheim vorgenommen werden.
3.2.7. Die Traktanden der ordentlichen HV sind in der Regel:
1. Protokoll
2. Jahresberichte
3. Jahresrechnung, Revisorenbericht und Dechargeerteilung an den Vorstand
4. Festsetzung der Jahresbeiträge und Hüttentaxen
5. Budget
6. Tätigkeitsprogramm
7. Mutationen
8. Wahlen
9. Ehrungen
10. Verschiedenes

Vorstand 3.3.
Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Clubs und ist diesem gegenüber für die gesamte Clubführung verantwortlich.

Vorstandsmitglieder 3.3.1.
Der Vorstand besteht aus:
· Präsident
· Sekretär
· Kassier
· Protokollführer
· Technischer Leiter
· JO-Chef
· Hüttenchef
· Beisitzer
Die HV kann den Vorstand bei Bedarf um weitere Chargen vermehren.
3.3.2 Auf Antrag des Vorstandes wählt die HV ein Vorstandsmitglied zu Vizepräsidenten.
3.3.3 Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Er zeichnet durch die Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
3.3.4 Der Vorstand verfügt über Kredite, soweit diese in Form des Budgets von der ordentlichen HV genehmigt worden sind. Er darf Verpflichtungen über den Rahmen des Budgets hinaus nur mit Genehmigung einer HV eingehen. Diese Genehmigung kann in dringenden Fällen auch erst nachträglich eingeholt werden.
3.3.5 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen HV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ersatzwahlen für vorzeitig Ausgeschiedene, wird der Ersatz für den Rest der ordentlichen Amtsdauer gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3.3.6 Vorstandsmitglieder sind von der ordentlichen Beitragspflicht befreit.

Revisoren 3.4.
Die ordentliche HV wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und der HV schriftlich Bericht und Antrag zu stellen. Wiederwahl ist zulässig.


4. Finanzwesen

Rechnungsjahr 4.1.
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März

Beiträge, Taxen 4.2.
Die ordentlichen HV setzt jährlich die Höhe aller Jahresbeiträge und Hüttentaxen fest. JO und Ehegatten von Aktiv- und Passivmitgliedern bezahlen einen reduzierten Beitrag.

Haftung 4.3.
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet einzig das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Verwendung des Vermögens 4.4.
Die HV, die eine Auflösung des Clubs beschliesst, entscheidet über die Verwendung des Reinvermögens.


5. Schybärghütte

Verantwortlichkeit 5.1.
Der Vorstand ist verantwortlich für Unterhalt und Vermietung der clubeigenen Skihütte auf der Axalp.
Zum Abschluss von Mietverträgen genügt die Unterschrift des dafür vorgesehenen Hüttenvermieters als Vertreter des Clubs.

Entschädigung 5.2.
Der Vorstand ist befugt, gegen Entschädigung Personen anzustellen, die die Skihütte vermieten, an die Mieter abgeben und wieder abnehmen. Dabei werden auch dringende Reinigungsarbeiten zum Zweck der Vermietung entschädigt.

Hausordnung 5.3.
Die Hüttenbenützer müssen die Hausordnung befolgen. Für beschädigtes Mobiliar und Inventar haben die Hüttenmieter aufzukommen.

6. Statutenänderungen, Gesetz, Inkrafttreten

Statutenänderung 6.1.
Diese Statuten können von der HV mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten abgeändert werden. Ein entsprechender Antrag muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der HV schriftlich eingereicht werden.

Gesetz 6.2.
Soweit diese Statuten nichts anderes enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Inkrafttreten 6.3.
Diese Statuten wurden vom SSV am 28. 10. 1992 und von der HV am 17. 04. 1993 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 27. 03. 1982 und deren Ergänzungen.


Brienz, 17. April 1993

Der Präsident Die Sekretärin
Ernst Flück-Luchs Ursula Michel

 

Muri b. Bern, genehmigt am 28. Oktober 1992 RE

Schweizerischer Skiverband

Edi Engelberger Dr. Josef Zenhäusern
Zentralpräsident Direktor

 

Ergänzung gemäss HV-Beschluss vom 24. Mai 2003:

Artikel 4.2
Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens Fr. 100. —