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Name 1.1
Unter dem Namen Ski-Club Brienz (nachstehend Club genannt) besteht ein Verein
im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Verband 1.2
Der Club gehört dem Schweizerischen Ski-Verband SSV und dem Regionalverband
Berner Oberländer Skiverband BOSV an.
Sitz 1.3.
Sitz ist Brienz
Zweck 1.4.1.
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.
1.4.2.1. Der Club bezweckt die Förderung und Pflege des Skisports, der
Kameradschaft und der Geselligkeit.
1.4.2.2. Der Zweck soll erreicht werden durch:
a. Organisation von Skitouren, Wanderungen und Kursen im Sommer und im Winter
b. Organisation von Wettkämpfen
c. Organisation und Durchführung eines Jugendskirennens für alle
Schüler der Gemeinde Brienz
d. Organisation und Trainings für Rennfahrer und Gewähren von Erleichterungen
für die Teilnahme an Skirennen
e. Förderung des Jugendskisports durch die Jugendorganisation JO
f. Unterstützung des Rennfahrernachwuchses
g. Förderung und Unterstützung der Mitglieder, die sich in der Erteilung
von Skiunterricht ausbilden lassen wollen (Kursleiter, SI, Skilehrer, Jugend+Sport,
etc.)
h. Organisation von geselligen Anlässen
i. Unterhalt und Vermietung der clubeigenen Skihütte im Schybärg,
Axalp
Dauer 1.5.
Der Club besteht auf unbestimmte Zeit.
Auflösung 1.6.
Eine Auflösung des Clubs kann nicht erfolgen, solange sich zehn Mitglieder
für dessen Weiterführung bereit erklären.
Arten 2.1.
Der Club besteht aus:
a. Aktivmitgliedern
b. Passivmitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
d. Freimitgliedern
e. Mitgliedern der JO
f. Gönnern
Aktivmitglieder 2.2.1.
Als Aktivmitglieder können Damen und Herren, die das 16. Alterjahr zurückgelegt
haben, aufgenommen werden. Die Aktivmitglieder setzen sich zusammen aus:
- Junioren 16. – 20. Altersjahr
- Senioren 21. – 40. Altersjahr
- Veteranen ab dem 41. Altersjahr
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung
durch die Hauptversammlung. Jedes Clubmitglied wird durch seine Aufnahme gleichzeitig
Mitglied des Schweizerischen Ski-Verbandes (SSV) sowie des Berner Oberländischen
Skiverbandes (BOSV) und wird diesen dadurch beitragspflichtig.
Aktivmitglieder, die als solche mehreren Ski-Clubs angehören, bezahlen
den SSV-Beitrag nur einmal durch den von ihnen bezeichneten Stammclub. Haben
sie einen anderen Club als Stammclub bezeichnet, so werden sie vom Ski-Club
Brienz beim SSV als C-Mitglieder registriert.
Der SSV unterscheidet:
- Mitglieder Kategorie A mit dem Verbandsorgan „SKI“
- Mitglieder Kategorie B ohne das Verbandsorgan „Ski“
- Mitglieder Kategorie C ohne Beitrag an den SSV
Passivmitglieder 2.2.2.
Als Passivmitglieder können Damen und Herren, die das 20. Altersjahr
zurückgelegt haben, aufgenommen werden. Sie sind zur Teilnahme an allen
Veranstaltungen berechtigt.
Vom SSV lizenzierte Wettkämpfer und Unmündige können nicht
Passivmitglieder werden.
Die Passivmitglieder setzen sich zusammen aus:
· Senioren 21. – 40. Altersjahr
· Veteranen ab dem 41. Altersjahr
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch
die Hauptversammlung.
Ehrenmitglieder 2.2.3.
Aktiv- und Passivmitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht
haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Sie geniessen weiterhin die gleichen Rechte wie die Aktiv-
und Passivmitglieder, bezahlen aber nur den ordentlichen SSV-Beitrag.
Freimitglieder 2.2.4.
Aktiv- und Passivmitglieder, die dem Club 40 Jahre angehört haben oder
durch besondere Leistungen und Umstände hervortreten, können von
der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Freimitgliedern ernannt
werden. Sie geniessen weiterhin die gleichen Rechte wie die Aktiv- und Passivmitglieder,
bezahlen aber nur den ordentlichen SSV-Beitrag.
JO 2.2.5.
Knaben und Mädchen bis zum Schulaustritt können Mitglied der JO
werden. Sie haben kein Stimmrecht und bezahlen dem SSV keinen Beitrag.
Die Aufnahme erfolgt durch den JO-Chef. Bei grossem Andrang kann der Vorstand
die JO-Mitgliederzahl beschränken. Es gelten dabei folgende Prioritäten:
1. Kinder von Clubmitgliedern
2. Kinder der Gemeinde Brienz
3. auswärtige Kinder von Nichtmitgliedern
Gönner 2.2.6.
Gönner sind Personen oder Firmen, welche nicht Mitglied des Clubs sind,
diesen jedoch mit freiwilligen Beiträgen unterstützen.
Übertritt 2.3.
Der Übertritt von der JO zu den Aktivmitgliedern erfolgt stillschweigend.
Ende der Mitgliedschaft 2.4.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Austritt 2.4.1.
Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich bis zur ordentlichen
Hauptversammlung eingereicht werden, ansonsten die Mitgliedschaft für
das laufende Jahr bestehen bleibt.
Ausschluss 2.4.2.
Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber
trotz Mahnung nicht nachkommt, oder das durch sein Verhalten den Interessen
des Clubs ernsthaften Schaden zufügt, kann auf Antrag des Vorstandes
durch die Hauptversammlung aus dem Club ausgeschlossen werden.
Organe des Clubs 3.1.
Die Organe des Clubs sind:
a. Die Hauptversammlung
b. Der Vorstand
c. Die Rechnungsrevisoren
Hauptversammlung 3.2.1.
Die Hauptversammlung (nachstehend HV genannt) ist das oberste Organ des Clubs.
Sie findet jährlich mindestens einmal als ordentliche HV im Mai statt.
Bei Bedarf kann der Vorstand eine ausserordentliche HV einberufen. Auf schriftlichen
Antrag von mindestens einem Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder
wird er dazu verpflichtet.
3.2.2. Die Einladung hat mindestens 10 Tage im voraus schriftlich unter Angabe
der Traktandenliste zu erfolgen.
3.2.3. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Aktiv-. Passiv-, Ehren- und Freimitglieder.
Die HV ist in jedem Fall beschlussfähig.
Abstimmungen 3.2.4.
Für Beschlüsse gilt das einfache Mehr unter Vorbehalt anderer Bestimmungen
dieser Statuten. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Wahlen 3.2.5.
Bei Wahlen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
3.2.6. Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, können
auf Verlangen (einfaches Mehr) aber auch geheim vorgenommen werden.
3.2.7. Die Traktanden der ordentlichen HV sind in der Regel:
1. Protokoll
2. Jahresberichte
3. Jahresrechnung, Revisorenbericht und Dechargeerteilung an den Vorstand
4. Festsetzung der Jahresbeiträge und Hüttentaxen
5. Budget
6. Tätigkeitsprogramm
7. Mutationen
8. Wahlen
9. Ehrungen
10. Verschiedenes
Vorstand 3.3.
Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Clubs und ist diesem
gegenüber für die gesamte Clubführung verantwortlich.
Vorstandsmitglieder 3.3.1.
Der Vorstand besteht aus:
· Präsident
· Sekretär
· Kassier
· Protokollführer
· Technischer Leiter
· JO-Chef
· Hüttenchef
· Beisitzer
Die HV kann den Vorstand bei Bedarf um weitere Chargen vermehren.
3.3.2 Auf Antrag des Vorstandes wählt die HV ein Vorstandsmitglied zu
Vizepräsidenten.
3.3.3 Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Er zeichnet durch die Unterschrift
des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
3.3.4 Der Vorstand verfügt über Kredite, soweit diese in Form des
Budgets von der ordentlichen HV genehmigt worden sind. Er darf Verpflichtungen
über den Rahmen des Budgets hinaus nur mit Genehmigung einer HV eingehen.
Diese Genehmigung kann in dringenden Fällen auch erst nachträglich
eingeholt werden.
3.3.5 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen HV auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ersatzwahlen für vorzeitig Ausgeschiedene,
wird der Ersatz für den Rest der ordentlichen Amtsdauer gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
3.3.6 Vorstandsmitglieder sind von der ordentlichen Beitragspflicht befreit.
Revisoren 3.4.
Die ordentliche HV wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren.
Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und der HV schriftlich Bericht
und Antrag zu stellen. Wiederwahl ist zulässig.
Rechnungsjahr 4.1.
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März
Beiträge, Taxen 4.2.
Die ordentlichen HV setzt jährlich die Höhe aller Jahresbeiträge
und Hüttentaxen fest. JO und Ehegatten von Aktiv- und Passivmitgliedern
bezahlen einen reduzierten Beitrag.
Haftung 4.3.
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet einzig das Clubvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Verwendung des Vermögens 4.4.
Die HV, die eine Auflösung des Clubs beschliesst, entscheidet über
die Verwendung des Reinvermögens.
Verantwortlichkeit 5.1.
Der Vorstand ist verantwortlich für Unterhalt und Vermietung der clubeigenen
Skihütte auf der Axalp.
Zum Abschluss von Mietverträgen genügt die Unterschrift des dafür
vorgesehenen Hüttenvermieters als Vertreter des Clubs.
Entschädigung 5.2.
Der Vorstand ist befugt, gegen Entschädigung Personen anzustellen, die
die Skihütte vermieten, an die Mieter abgeben und wieder abnehmen. Dabei
werden auch dringende Reinigungsarbeiten zum Zweck der Vermietung entschädigt.
Hausordnung 5.3.
Die Hüttenbenützer müssen die Hausordnung befolgen. Für
beschädigtes Mobiliar und Inventar haben die Hüttenmieter aufzukommen.
Statutenänderung 6.1.
Diese Statuten können von der HV mit dem absoluten Mehr der anwesenden
Stimmberechtigten abgeändert werden. Ein entsprechender Antrag muss dem
Vorstand mindestens zwei Monate vor der HV schriftlich eingereicht werden.
Gesetz 6.2.
Soweit diese Statuten nichts anderes enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Inkrafttreten 6.3.
Diese Statuten wurden vom SSV am 28. 10. 1992 und von der HV am 17. 04. 1993
genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 27. 03.
1982 und deren Ergänzungen.
Brienz, 17. April 1993
| Der Präsident | Die Sekretärin |
| Ernst Flück-Luchs | Ursula Michel |
Muri b. Bern, genehmigt am 28. Oktober 1992 RE
Schweizerischer Skiverband
| Edi Engelberger | Dr. Josef Zenhäusern |
| Zentralpräsident | Direktor |
Artikel 4.2
Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens Fr. 100. —